6. Verfahrenskosten und Entschädigungen Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien mindestens zu einem Viertel vom Staat zu tragen und ihm lediglich zu drei Vierteln aufzuerlegen. Lediglich ein kleiner Teil der ihm ursprünglich zur Last gelegten Delikte werde letztlich hängen bleiben. Durch die nur auszugsweise gewährte Akteneinsicht sei die Teilnahme der Verteidigung an sämtlichen Einvernahmen notwendig gewesen, weshalb die diesbezüglichen Kosten massiv in die Höhe getrieben worden seien (act. B 17/20 ff.).