Der Einwand der Verteidigung, praktische Hindernisse ständen einer Kombination von Normalvollzug und ambulanter Sexualstraftätertherapie entgegen, steht im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen. Gemäss Dr. med. S. ist eine Kombination von Strafvollzug und ambulanter Massnahme technisch gesehen möglich, weshalb im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, die einen Aufschub der ausgesprochenen Freiheitsstrafe nahelegen würden. Zumal auch die dem Berufungskläger bis auf Weiteres attestierte moderate Rückfallgefahr einem Aufschub der Strafe entgegensteht.