B 2/5.1.11/34). Angesichts der devianten Triebausrichtung und der leicht defizitären Persönlichkeitsstruktur bestehe bis auf Weiteres eine erhöhte Gefahr, dass der Berufungskläger erneute Straftaten begehen könnte. In erster Linie sei mit sexuellen Übergriffen auf Kinder im Schutzalter zu rechnen, wobei die Rückfallgefahr in Bezug auf diese Art von Delikt nach den Risikokalkulationen nur als moderat einzuschätzen sei (act. B 2/5.1.11/35). Mit einer Therapie lasse sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen (act. B 2/5.1.11/37).