Letzterer stellte im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni 2021 beim Berufungskläger eine homosexuelle Hebephrenie (Ephebophilie) vom nichtausschliesslichen Typ, eine akzentuierte Persönlichkeit mit unreifen und dissozialen Zügen, ADHS sowie eine Dissexualität hinsichtlich der sexuellen Übergriffe zum Nachteil von nichteinwilligungsfähigen Individuen fest. Die geistige Verfassung des Berufungsklägers könne bei integrativer Betrachtungsweise zumindest grenzwertig als psychische Störung im Rechtssinne aufgefasst werden (act. B 2/5.1.11/34).