5.3 Beurteilung Die Vorinstanz stützte sich betreffend der Frage, ob die Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben sei, auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. S. (act. B 2/5.1.11). Letzterer stellte im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni 2021 beim Berufungskläger eine homosexuelle Hebephrenie (Ephebophilie) vom nichtausschliesslichen Typ, eine akzentuierte Persönlichkeit mit unreifen und dissozialen Zügen, ADHS sowie eine Dissexualität hinsichtlich der sexuellen Übergriffe zum Nachteil von nichteinwilligungsfähigen Individuen fest.