Im Weiteren sei dessen Legalprognose schlecht und es könne nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein, sämtlichen Verurteilten, welche mit einer krankheitswertig behandelbaren Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden seien, den Strafvollzug zu Gunsten einer ambulanten Massnahme zu ersparen. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach beim Berufungskläger eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB vor einer allfälligen Haftstrafe durchgeführt werden müsse (act. B 18).