Seite 39 (ambulanten) Behandlung des Berufungsklägers auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne. Im Weiteren sei dessen Legalprognose schlecht und es könne nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein, sämtlichen Verurteilten, welche mit einer krankheitswertig behandelbaren Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden seien, den Strafvollzug zu Gunsten einer ambulanten Massnahme zu ersparen.