Ferner habe sich der Berufungskläger in der Haft vorbildlich verhalten. Somit beständen keinerlei Anhaltspunkte, dass er sich in Freiheit nicht bewähren werde beziehungsweise, dass die Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben werden könnte (act. B 17/19 f). Die Staatsanwaltschaft weist an Schranken darauf hin, dass das Bundesgericht die Hürden für einen Aufschub sehr hoch ansetze, indem grundsätzlich vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen sei. Dr. med. S. habe sich dahingehend geäussert, dass einer