Dies zeige sich bereits daran, dass der Berufungskläger bis heute vollzugsbegleitend keine ambulante Therapie habe beginnen können. Der Berufungskläger bedürfe jedoch gemäss dem Experten schnellstmöglich einer ambulanten Therapie, weshalb, wenn während des Strafvollzugs eine solche nicht möglich sei, die Therapie umgehend ausserhalb der Haft zu beginnen sei. Einer allfälligen moderaten Wiederholungsgefahr könne durch das rechtskräftige Kontaktverbot zu Kindern unter 16 Jahren begegnet werden. Ferner habe sich der Berufungskläger in der Haft vorbildlich verhalten.