5.2 Vorbringen der Parteien Der Berufungskläger lässt hierzu vorbringen, dass die Anordnung der ambulanten Massnahme akzeptiert werde, jedoch sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme bedingt aufzuschieben. (act. B 1). Ergänzend wurde an Schranken ausgeführt, dass die Vorinstanz durch den nicht aufgeschobenen Vollzug ihr Ermessen überschritten habe. Praktisch sei es schlicht unmöglich, eine ambulante Sexualstraftätertherapie und den Normalvollzug zu kombinieren. Dies zeige sich bereits daran, dass der Berufungskläger bis heute vollzugsbegleitend keine ambulante Therapie habe beginnen können.