Seite 38 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich unter anderem auch über die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB; Art. 182 StPO).