5. Aufschub Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme 5.1 Rechtliche Ausführungen Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59 – 61 StGB geht einer vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Bei ambulanten Massnahmen kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB).