4.7. Vollzug der Freiheitstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB kommt der bedingte Vollzug nur für Freiheitsstrafen von bis zu 24 Monaten in Betracht, der teilbedingte Vollzug ist nach Art. 43 Abs. 1 StGB für Freiheitstrafen bis zu drei Jahren möglich. Da der Berufungskläger vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt wird, kommen der bedingte und teilbedingte Vollzug nicht mehr in Betracht; die Strafe ist daher unbedingt auszusprechen.