4.6 Konkretes Strafmass Nach Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Strafzumessungskriterien erachtet das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten als dem Gesamtverschulden angemessen. Die Dauer der Untersuchungshaft von 152 Tagen ist dem Berufungskläger auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB), ebenso der vorzeitige Strafvollzug seit 26. November 2021 (Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3). Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Verurteilungen zu einer Geldstrafe und zu einer Busse in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. oben Erwägung 4.3).