Unter diesen Umständen kommt nur eine leichte Strafminderung in Frage. Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass sich der Berufungskläger nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht an alle ihm auferlegten Ersatzmassnahmen – Kontaktverbot zu minderjährigen Knaben – hielt (vgl. B 2/4.3.20). Weitere Umstände, die im Rahmen