Der Berufungskläger hat seine Taten nur zum Teil eingestanden oder aber eingeschränkt eingestanden. Insbesondere die ihm vorgeworfenen Sexualstraftaten stritt er zunächst vollumfänglich ab und gab diese nur auf Vorhalt der Aussagen der geschädigten Personen sowie zum Teil aufgrund der WhatsApp-Chatverläufe zu. Insofern kann entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht von einer nachhaltigen Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ausgegangen werden. Unter diesen Umständen kommt nur eine leichte Strafminderung in Frage.