Der Sachverständige stellte sodann im Gutachten vom 7. Juni 2021 fest, dass aus psychiatrischer Sicht von einer maximal leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers auszugehen sei (act. B 2/5.1.11/35), was ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers ist neutral zu behandeln. Der Berufungskläger hat seine Taten nur zum Teil eingestanden oder aber eingeschränkt eingestanden.