4.5 Täterkomponenten Betreffend der Täterkomponenten kann auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B 3/Erwägung 13.5). Das Obergericht berücksichtigt das belastete Vorleben des Berufungsklägers, welcher aufgrund des Alkoholkonsums des Vaters eine schlimme Kindheit und eine schwierige Schul- und Jugendzeit erlebt habe, geringfügig strafmindernd (act. B 2/5.1.11/6). Der Sachverständige stellte sodann im Gutachten vom 7. Juni 2021 fest, dass aus psychiatrischer Sicht von einer maximal leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers auszugehen sei (act.