22 StGB isoliert betrachten, würde es dafür aufgrund der Anzahl der Vorfälle (ein versuchter Vorfall zum Nachteil von E. und mindestens 10 versuchte Vorfälle zum Nachteil von G.) eine Strafe von 4 Monaten als verschuldensangemessen erachten. Mit einem Asperationsprozentsatz von 50%, da die von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 196 StGB geschützten Rechtsgüter ineinander übergehen, ergibt sich damit die Erhöhung der Freiheitstrafe um weitere 2 Monate auf 44 Monate.