Sanktion von 42 Monaten Freiheitsstrafe ergäbe. Unter Berücksichtigung des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs und der Verletzung des gleichen Rechtsguts ergibt sich asperiert um 2/3 eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 28 Monate auf 42 Monate. Würde das Obergericht die Tatbestände von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und Art. 196 StGB i.V.m. Art. 22 StGB isoliert betrachten, würde es dafür aufgrund der Anzahl der Vorfälle (ein versuchter Vorfall zum Nachteil von E. und mindestens 10 versuchte Vorfälle zum Nachteil von G.) eine Strafe von 4 Monaten als verschuldensangemessen erachten.