Im Übrigen hat nach Ansicht des Gerichts die Vorinstanz die Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Straferhöhung nicht verletzt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass bei sämtlichen Taten das gleiche Rechtsgut, nämlich die sexuelle Integrität, betroffen ist. Ferner ist zu beachten, dass ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, indem die Taten in jenem Zeitraum, als die Jugendlichen sich zum Verbringen ihrer Freizeit beim Berufungskläger trafen, in dessen Haus stattgefunden haben.