Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei diesen weiteren Vorfällen nicht wesentlich vom Vorfall der konkret schwersten Tat unterschieden, weshalb das Obergericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das objektive und subjektive Tatverschulden gleich wie dasjenige der Einsatzstrafe gewichtet und insofern jeweils von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden ausgeht. Im Übrigen hat nach Ansicht des Gerichts die Vorinstanz die Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Straferhöhung nicht verletzt.