Daneben kam es zu mehrfachen Befriedigungen mit der Hand und zur mehrfachen Einführung von Sextoys bei C. (fünffache Begehung). Sodann kam es in zwei Fällen zu Berührungen am Penis und zu weiteren versuchten sexuellen Handlungen. Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei diesen weiteren Vorfällen nicht wesentlich vom Vorfall der konkret schwersten Tat unterschieden, weshalb das Obergericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das objektive und subjektive Tatverschulden gleich wie dasjenige der Einsatzstrafe gewichtet und insofern jeweils von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden ausgeht.