Der Berufungskläger hat nebst der konkret schwersten Tat (Analverkehr zum Nachteil von D.) weitere sexuelle Handlungen an C., F., D. und G. vorgenommen. Diese Schuldsprüche sind – mit Ausnahme des dem Berufungskläger vorgeworfenen zweimaligen Analverkehrs mit C. vor dessen 16. Altersjahr – rechtskräftig und der diesen Tatvorwürfen zugrundeliegende Sachverhalt kann als erstellt gelten. Bezüglich letzterem Sachverhalt bestätigt das Gericht den Schuldspruch der Vorinstanz. An Schranken akzeptierte die Verteidigung die von der Vorinstanz hinsichtlich der Art. 187 StGB und Art.