Sodann sei für die Befriedigung mit der Hand und die Einführung von Sexspielzeugen bei C. eine Strafschärfung um 6 Monate angemessen. Sodann erachtete die Vorinstanz für die zwei Berührungen am Penis zum Nachteil von F. und die teilweise mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern sowie die teilweise mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt zum Nachteil von E. und G. eine Strafschärfung um 12 Monate als angemessen (act. B 3/Erwägung 13.4).