Seite 35 4.4 Strafschärfung für weitere Sexualdelikte Die Vorinstanz erwog, für den zweimaligen Analverkehr mit C. rechtfertige sich eine Strafschärfung um 4 Monate, für den mehrfachen Vollzug von Oralverkehr an C. (vierfache Begehung), an D. (dreifache Begehung) und G. (einfache Begehung) eine Strafschärfung um 12 Monate. Sodann sei für die Befriedigung mit der Hand und die Einführung von Sexspielzeugen bei C. eine Strafschärfung um 6 Monate angemessen.