Zutreffend erscheint ferner, dass der Berufungskläger nicht über einen bewusst gefassten Gesamtplan verfügte, sondern sein Vorgehen sich nach den sich bietenden Gelegenheiten richtete. Dem Berufungskläger ging es bei den sexuellen Handlungen um die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse, weshalb die Motive egoistischer Natur waren. Die subjektiven Tatkomponenten sind daher ebenfalls mittelschwer zu gewichten. Insgesamt ist somit in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB) von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.