Es war ihm jederzeit möglich, die sexuellen Handlungen zu unterlassen. Zuzustimmen ist der Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs an den Berufungskläger, dass er die geschaffene Vertrauensbasis, mithin den von ihm geschaffenen "Kosmos" mit vielen Freiheiten für die Jugendlichen, missbraucht habe, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Dass der Berufungskläger daher für seine Handlungen praktisch keine kriminelle Energie aufwenden musste, vermag ihn nicht zu entlasten. Zutreffend erscheint ferner, dass der Berufungskläger nicht über einen bewusst gefassten Gesamtplan verfügte, sondern sein Vorgehen sich nach den sich bietenden Gelegenheiten richtete.