187 Abs. 1 StGB zu dessen Verwirklichung keine solchen Merkmale voraussetzt. Zu beachten ist aber auch die von der Verteidigung geltend gemachte Tatsache, dass sich D. nach dieser Handlung weiterhin beim Berufungskläger aufhielt und es noch zu weiteren sexuellen Handlungen zwischen ihnen kam. Insgesamt wiegen die objektiven Tatkomponenten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mittelschwer. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Berufungskläger über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1). Es war ihm jederzeit möglich, die sexuellen Handlungen zu unterlassen.