Bezüglich der Art und Weise der Tatbegehung beziehungsweise der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit D. Analverkehr praktizierte, ohne ein Kondom oder Gleitmittel zu verwenden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind kaum schwerwiegendere sexuelle Handlungen denkbar als der anale Verkehr ohne Schutzmassnahmen. Daher ist ihren Ausführungen, wonach die sexuelle Integrität von D. dadurch schwerwiegend gefährdet worden sei, beizupflichten. Dass keinerlei Gewalt oder Nötigungsmittel angewendet wurden, ist insofern nicht massgebend, als der Tatbestand von Art. 187 Abs. 1 StGB zu dessen Verwirklichung keine solchen Merkmale voraussetzt.