Ob und inwiefern sich die Gefährdung der sexuellen oder seelischen Entwicklung von D. nachhaltig verwirklicht hat, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden und ist auch nicht entscheidend. Mögliche drohende Langzeitfolgen werden bei Opfern von Sexualdelikten oft erst nach Jahren manifest, können dann aber gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4 und E. 2.6.5). Bezüglich der Art und Weise der Tatbegehung beziehungsweise der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit D. Analverkehr praktizierte, ohne ein Kondom oder Gleitmittel zu verwenden.