Seite 34 Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts darf nicht bagatellisiert werden, indem geltend gemacht wird, der Jugendliche habe sich nicht widersetzt und der Analverkehr habe nicht lange gedauert. Ob und inwiefern sich die Gefährdung der sexuellen oder seelischen Entwicklung von D. nachhaltig verwirklicht hat, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden und ist auch nicht entscheidend.