Von den angeklagten Delikten bilden die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern die schwerste Straftat. Weil mehrere sexuelle Handlungen mit Kindern zur Diskussion stehen, wird auf die konkret schwerste Tat abgestellt (vgl. Erwägung 4.1). Dies ist vorliegend – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der Analverkehr mit D. ohne Schutzmassnahmen. 4.3.2 Tatkomponenten Betreffend der allgemeinen rechtlichen Grundlagen für die Bestimmung der objektiven Tatschwere kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B 3/Erwägung 13.3).