Anzumerken gilt, dass der Berufungskläger nur die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe – drei Jahre und acht Monate – für die sexuellen Handlungen mit Kindern sowie die sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt anficht. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Pornografie, fahren lassen ohne Berechtigung, Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und Abgabe von Betäubungsmitteln sowie die Verurteilung zu einer Busse wegen Eigenkonsum von Cannabis sowie die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz wurden nicht mit Berufung angefochten (vgl. act. B 1 und act. B 3/Erwägung 13.2).