Für Besitz von Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) beträgt die Strafdrohung Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG und Art. 34 lit. d WG) beträgt die Strafdrohung Busse.