Seite 33 4.3 Einsatzstrafe 4.3.1 Strafrahmen Für sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196 StGB), Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB), Pornografe (Art. 197 Abs. 1 StGB) sowie Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Für Besitz von Pornografie (Art.