Die Staatsanwaltschaft weist an Schranken darauf hin, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung überzeugend seien. Ergänzend führte sie aus, dass die Jugendlichen nicht freiwillig oder initiativ bei den sexuellen Handlungen mitgemacht hätten. Der Berufungskläger sei insofern manipulativ vorgegangen, als er den verständnisvollen Freund gegeben und den Jugendlichen viele Freiheiten erlaubt habe. Die Jugendlichen hätten daher die Handlungen mit sich geschehen lassen, um diesen "Kosmos" nicht verlassen zu müssen.