Angebracht sei hierfür maximal eine Erhöhung um 8 Monate. Gesamthaft sei somit eine Strafe von maximal 28 Monaten angezeigt, wobei aufgrund der Verschuldensminderungsgründen sowie aufgrund der Täterkomponenten eine Reduktion von je mindestens 2 Monaten zu erfolgen habe, womit sich eine Strafhöhe von maximal 24 Monaten ergebe (act. B 17/13ff.).