Diesbezüglich sei das Verschulden des Berufungsklägers noch als leicht einzustufen, womit die Einsatzstrafe maximal um 10 Monate zu erhöhen sei. Auch bezüglich der Berührungen am Penis, der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und versuchten Handlungen gegen Entgelt habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt. Angebracht sei hierfür maximal eine Erhöhung um 8 Monate.