Im Fall eines Schuldspruchs bezüglich des Analverkehrs mit C. sei unter Berücksichtigung der Umstände eine Erhöhung um maximal 2 Monate angemessen. Die Vorinstanz habe sodann mangels Begründung für die Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate aufgrund des mehrfachen Oralverkehrs zum Nachteil von C., D. und G. das rechtliche Gehör verletzt. Diesbezüglich sei das Verschulden des Berufungsklägers noch als leicht einzustufen, womit die Einsatzstrafe maximal um 10 Monate zu erhöhen sei.