An Schranken ergänzte er, die Vorinstanz habe ihr Ermessen bezüglich der Höhe der Freiheitsstrafe überschritten. Das objektive und subjektive Tatverschulden bei der Einsatzstrafe (Analverkehr mit D.) wiege unter Berücksichtigung der diversen Kriterien noch knapp leicht, weshalb eine Einsatzstrafe von maximal 10 Monate angemessen sei. Im Fall eines Schuldspruchs bezüglich des Analverkehrs mit C. sei unter Berücksichtigung der Umstände eine Erhöhung um maximal 2 Monate angemessen.