4.2 Ausführungen der Parteien Der Berufungskläger lässt hierzu vorbringen, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe zu hoch und daher zu reduzieren sei. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs (act. B 1). An Schranken ergänzte er, die Vorinstanz habe ihr Ermessen bezüglich der Höhe der Freiheitsstrafe überschritten.