Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (JÜRG-BEAT ACKERMANN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 113 zu Art. 49 StGB). Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss der abstrakten Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Bei gleicher abstrakter Strafdrohung kann es die konkret schwerste Tat, bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein (HANS MATHYS, a.a.O., Rz.