3.3 Fazit Zusammenfassend ist somit die Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. (Analverkehr im Massageraum) und wegen mehrfacher Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Seite 30 Kinder im Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von F. und G. zu bestätigen. Bezüglich der mehrfachen Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren im Sinne von Art. 19bis BetmG zum Nachteil von G. erfolgt ein Freispruch.