In Bezug auf den Alkohol ist sowohl der objektive Tatbestand als auch der subjektive Tatbestand erfüllt, weshalb der Berufungskläger des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von G. und F. schuldig zu sprechen ist. In Bezug auf die Tabakwaren ist die Menge der abgegebenen Zigaretten nicht quantifizierbar, weshalb der objektive Tatbestand diesbezüglich nicht erfüllt ist.