Aufgrund der unbekannten Menge, aber doch über einen gewissen Zeitraum hinweg abgegebenen Stoffe kann das Ausmass der Gefährdung nicht abschliessend eruiert werden, ist jedoch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei Art. 136 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, nicht zu bagatellisieren. Fest steht, dass zumindest in Bezug auf Alkohol eine reelle Gefahr – sowohl G. als auch F. berichteten über mehrere durch übermässigen Alkoholkonsum hervorgerufene Rauschzustände beziehungsweise Zustände, wo sie danach nicht mehr wussten, was geschehen ist – bestanden hatte, da