B 2/1.2.1.3, Fragen 5-15). Aufgrund der unbekannten Menge, aber doch über einen gewissen Zeitraum hinweg abgegebenen Stoffe kann das Ausmass der Gefährdung nicht abschliessend eruiert werden, ist jedoch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei Art. 136 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, nicht zu bagatellisieren.