B 2/1.2.1.7, Fragen 10 und 11), in Bezug auf F. scheint er sich des Alters nicht klar gewesen zu sein (act. B 2/1.2.1.6, Fragen 65-68 und act. B 2/3.3, Fragen 139-141). Jedoch machte der Berufungskläger beim zur Verfügung stellen der Alkoholika und Tabakwaren keinen Unterschied zwischen unter und über 16-Jährigen und nahm damit zumindest in Kauf, dass sich auch unter 16-Jährige mit Suchtmitteln bedienten (vgl. z.B. act. B 2/1.2.1.3, Fragen 5-15).