3.2.2 Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Es ist aufgrund der Aussagen erstellt, dass im angeklagten Zeitraum G. und F. am Wohnort des Berufungsklägers Bier sowie Wodka und andere alkoholische Getränke tranken, Zigaretten rauchten und teilweise kifften. Die alkoholischen Getränke und teilweise auch die Zigaretten wurden vom Berufungskläger zur Verfügung gestellt und waren – zumindest was den Alkohol im Kühlschrank betrifft – für die Jugendlichen frei zugänglich. Der Berufungskläger wusste um das genaue Alter von G. (act. B 2/1.2.1.7, Fragen 10 und 11), in Bezug auf F. scheint er sich des Alters nicht klar gewesen zu sein (act.