3.2 Beurteilung 3.2.1 Sexuelle Handlungen mit Kindern C. ist am XX.XX.2004 geboren. Vor seinem 16. Altersjahr, mithin unter der Altersgrenze von Art. 187 Ziff. 1 StGB, kam es zwei Mal zu analem Verkehr zwischen C. und dem Berufungskläger. Der Analverkehr stellt zweifelsfrei eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB dar. Der Berufungskläger wusste um das (Schutz)-Alter von C. und handelte damit vorsätzlich (act. B 2/3.3, Frage 61).